RT-Pflegedienst GmbH

Haan und Solingen
 

                                                Aktuelles

 



Die MDK-Prüfung haben wir auch in 2023 mit sehr gutem Ergebnis ( 1,0)  bestanden!!!



Wir sind ein zugelassener Ausbildungsbetrieb für den Beruf der/des Pflegefachfrau/mannes und der Pflegefachassistenz


 Sie finden uns am Neuer Markt 52 in Haan auf der 1. Etage direkt gegenüber vom Hotel Savoy.

 Wir freuen uns auf Ihren Besuch, ein Aufzug ist vorhanden.



 Die Änderungen rund um die Pflege seit 1. Januar 2017

 Überblick: Das gilt seit 1. Januar 2017


Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde eingeführt.
Es gibt seither ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit, körperliche und geistige Einschränkungen werden gleichberechtigt berücksichtigt.
Statt drei Pflegestufen gibt es fünf Pflegegrade.
Pflegebedürftige Menschen bekommen häufig mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung.
 In der häuslichen Pflege gibt es ein größeres Leistungsangebot und der Bedarf von Menschen mit dementieller Erkrankung wird besser berücksichtigt. Die Möglichkeiten Kurzzeit- und Verhinderungspflege wahrzunehmen wurden erweitert. Die Pflegeberatung wird ausgebaut. Entlastungsangebote für pflegende Angehörige werden erweitert.

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff


Bis dahin basierte Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperlichen Aspekten. Menschen mit dementiellen Erkrankungen wurden daher – trotz ihres Hilfebedarfs – bei der Begutachtung zum Pflegebedarf nicht gleichwertig berücksichtigt.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erhebt die Selbständigkeit in wichtigen Bereichen, sowohl bezogen auf körperliche als auch auf geistige Fähigkeiten. So soll eingeschätzt werden, welche Unterstützung benötigt wird. Der zeitliche Umfang des Hilfebedarfs wird nicht mehr erfasst.


Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff – Begutachtungsverfahren und Kriterien

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Kriterien entscheidend:
1.Mobilität: körperliche Beweglichkeit, wie zum Beispiel das Fortbewegen innerhalb der Wohnung.
2.Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen, örtliche Orientierung, Treffen von Entscheidungen im Alltag.
3.Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: nächtliche Unruhe, selbstschädigendes Verhalten, Abwehr pflegerischer Maßnahmen.
4.Selbstversorgung: sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken sowie die Toilette selbstständig nutzen.

5.Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Medikamente selbstständig einnehmen, eigenständige Arztbesuche, Einhalten von Diätvorschriften.

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, mit anderen Menschen in Kontakt treten.
Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen prüft diese Kriterien und legt anschließend die Einstufung in einen Pflegegrad fest. Dies geschieht mit Hilfe einer Punkteskala.


Pflegegrade statt Pflegestufen


Statt den bisherigen drei Pflegestufen gibt es seit dem 01.01.2017 fünf Pflegegrade. So sollen Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung genauer auf den individuellen Bedarf abgestimmt werden.
Wir sind mit dem neuen Begutachtungsverfahren vertraut und beraten Sie gern hierzu.

Wie kamen Pflegebedürftige von Pflegestufen zu Pflegegraden?


Alle Pflegebedürftigen, die bereits eine Pflegestufe hatten, inklusive der Pflegestufe 0, mussten sich nicht neu begutachten lassen und auch keinen Antrag für die Überleitung in einen Pflegegrad stellen – dies geschah ganz automatisch.
Wichtig war: Jeder, der bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhielt, bekam diese auch zukünftig in mindestens gleicher Höhe. Niemand wurde schlechter gestellt. Häufig erhielten sie sogar weitaus höhere Leistungen.

Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade


Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz


Pflegestufe bis 31.12.2016                Pflegegrad ab 01.01.2017

I                                                                 2

II                                                                3

III                                                               4

Härtefall                                                   5




Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz


Die eingeschränkte Alltagskompetenz (häufig Demenz) bedeutet: Der Betroffene ist vom MDK auf seine geistigen Fähigkeiten hin begutachtet und eingestuft worden. Die kognitive Einschränkung ist im Bescheid der Pflegekasse zu der Pflegestufe gesondert ausgewiesen (§ 45a SGB XI). Diese Personen haben heute Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125,00 Euro.


Pflegestufe bis 31.12.2016                   Pflegegrad ab 01.01.2017        


0 und eingeschr. Alltagskompetenz                2

I und eingeschr. Alltagskompetenz                 3

II und eingeschr. Alltagskompetenz                4

III und eingeschr. Alltagskompetenz               5

Härtefall und eingeschr. Alltagskompetenz ebenfalls 5



Pflegesachleistungen



Einstufung 2016                                   Einstufung und Sachleistung ab 2017          seit 2024


Pflegestufe 0                                                             Pflegegrad 2            
(mit eingeschr. Alltagskompetenz)

Sachleistung bisher 231                   Sachleistung  689 €                       761 Euro

   

Pflegestufe I                                          Pflegegrad 2

(ohne eingeschr. Alltagskompetenz)    

Sachleistung bisher 468                   Sachleistung dann 689 €             761 Euro


Pflegestufe I                                           Pflegegrad 3
(mit eingeschr. Alltagskompetenz)

Sachleistung bisher 689                    Sachleistung dann 1298 €         1432 Euro



Pflegestufe II                                          Pflegegrad 3
(ohne eingeschr. Alltagskompetenz)

Sachleistung bisher 1.144 €               Sachleistung dann 1298 €         1432 Euro



Pflegestufe II                                          Pflegegrad 4
(mit eingeschr. Alltagskompetenz)

Sachleistung bisher 1.298 €               Sachleistung dann 1612 €         1778 Euro



Pflegestufe III                                         Pflegegrad 4
(ohne eingeschr. Alltagskompetenz)  

Sachleistung bisher 1.612 €                Sachleistung dann 1612 €        1778 Euro



Pflegestufe III                                          Pflegegrad 5
(mit eingeschr. Alltagskompetenz)

Sachleistung bisher 1.612 €                 Sachleistung dann 1995 €      2200 Euro



Pflegestufe III und Härtefall                  Pflegegrad 5
(mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)
Sachleistung bisher 1.995 €                 Sachleistung dann 1995 
€      2200 Euro


Pflegegeld


Mit den höheren Beträgen können zusätzliche Leistungen (z.B. Betreuungsleistungen) in Anspruch genommen werden.


Einstufung 2016 Pflegegeld bisher  -              Einstufung und Pflegegeld ab 2017


Pflegestufe 0:    123 €                     Pflegegrad 2: 316 €  (mit eingeschr. Alltagskompetenz)

Pflegestufe I :    244 €                                        Pflegegrad 2 :  332 €
(ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)

Pflegestufe I :    316 €                                        Pflegegrad 3 :  573 €
(mit eingeschr. Alltagskompetenz)

Pflegestufe II :   458 €                                        Pflegegrad 3 :  545 €
(ohne eingeschr. Alltagskompetenz)

Pflegestufe II :   545 €                                       Pflegegrad 4 :  765 €
(mit eingeschr. Alltagskompetenz)

Pflegestufe III :  728 €                                       Pflegegrad 4 :  765 €
(ohne eingeschr. Alltagskompetenz)

Pflegestufe III :  728 €                                       Pflegegrad 5 :  947 €
(mit eingeschr. Alltagskompetenz)

Pflegestufe III und Härtefall : 728          Pflegegrad 5 :  947 €

(mit und ohne eingeschr. Alltagskompetenz)



Was änderte sich in der ambulanten Pflege?

Seither werden neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen (z.B. Unterstützung beim Essen oder Waschen) und Hilfen bei der Haushaltsführung (beim Einkaufen oder Kochen helfen) auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen (wie gemeinsame Spaziergänge) als Regelleistung der Pflegeversicherung angeboten. Der Pflegebedürftige hat die freie Wahl welche Leistungen er wünscht.

Der Leistungsbetrag für Bewohner ambulanter Wohngruppen erhöht sich auf 214 Euro im Monat.
Ergibt eine Prüfung durch den MDK, dass die Pflege in einer ambulant betreuten Wohngruppe, für neue Bewohner ab 2017, ohne teilstationäre Pflege nicht sicherzustellen ist, können diese Bewohner auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege


Die Möglichkeiten Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, werden ausgeweitet und flexibler gestaltet.
Kurzzeitpflege kann zukünftig acht – statt bisher vier – Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Die Leistungsbeträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege können zudem aufeinander angerechnet werden – wenn Sie beispielsweise nicht den vollen Anspruch auf das eine aber mehr vom anderen benötigen.

Während einer Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen gewährt.
Während einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen gewährt.
Verhinderungspflege (1.612 Euro) kann aus dem Budget der Kurzzeitpflege um bis zu 887 Euro (50 % des Anspruchs) auf 2499 Euro aufgestockt werden.


Wir beraten Sie gern über den Umfang und Anspruch, lassen Sie diesen nicht verfallen!

Der Gesetzgeber fördert die Inanspruchnahme von Leistungen der häuslichen Pflege in Kombination mit der Tagespflege besonders. Besteht ein Pflegegrad, kann der pflegebedürftige Mensch Leistungen der Tagespflege in Anspruch nehmen. In diesem Fall erhält sie/er die ambulanten Sachleistungsbeträge in gleicher Höhe noch einmal für die Tagespflege.


Tagespflege


Die bisherigen erhöhten Leistungsbeträge für Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (insbesondere Demenz) sind in den Leistungen für die neuen Pflegegrade berücksichtigt.
Der sogenannte Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bisher 104,00 Euro bzw. 208,00 Euro wurde vereinheitlicht und betrug seit 2017 pauschal 125,00 Euro. Sofern der Pflegebedürftige, nach der Überleitung von Pflegestufen 2016 in Pflegegrade 2017, nicht mindestens insgesamt die gleichen Leistungen erhielt, griff der Bestandsschutz: Die Pflegekasse zahlte dann die Differenz.
Dieser Entlastungsbetrag von 125,00 Euro kann für die Leistungen der Tages-, Kurzzeit- und Nachtpflege sowie die neuen Entlastungsleistungen verwendet werden.


Pflegeberatung


Inzwischen kann jeder, der Sachleistungen der Pflegeversicherung erhält oder Pflegegeld bezieht, einen Beratungsbesuch in der eigenen Wohnung in Anspruch nehmen. Bei Interesse können Sie sich an uns wenden.
Die Pflegebedürftigen und die pflegenden Angehörigen haben Anspruch auf individuelle häusliche Schulungen und Pflegekurse (§ 45 SGB XI). In den Schulungen findet eine pflegepraktische Anleitung statt und es werden Kurse zu krankheitsspezifischen Themen angeboten. Die Pflegekassen sind verpflichtet, diese Schulungsangebote kostenlos anzubieten.
Bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit besteht die Möglichkeit sich kostenlos durch die Pflegekasse beraten zu lassen.

Was ändert sich für diejenigen, die ihre Angehörigen pflegen?


Die Pflegeversicherung wird künftig für deutlich mehr pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege erbracht wird und welcher Pflegegrad vorliegt.
Bei der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung wird der Schutz für pflegende Angehörige ebenfalls erweitert.
Dieser greift, wenn Sie jemanden mit dem Pflegegrad 2 oder höher pflegen.

Wir unterstützen Sie bei allen Fragen zur Pflegebedürftigkeit!
Wenn Sie Fragen zur Pflege haben, unterstützen wir Sie gerne.


                                   RT- Pflegedienst


Sie sind uns immer willkommen! Bitte sprechen Sie uns an.

Für Anregungen, Lob und auch Kritik sind wir dankbar!

 
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